§ 151 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2002

ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 134/2002

§ 151.

(1) Als Zeugen dürfen bei sonstiger Nichtigkeit ihrer Aussage nicht vernommen werden:

  1. 1. Geistliche über das, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde;
  2. 2. Staatsbeamte, wenn sie durch ihr Zeugnis das ihnen obliegende Amtsgeheimnis verletzen würden, insofern sie dieser Verschwiegenheitspflicht nicht durch ihre Vorgesetzten entbunden sind;
  3. 3. Personen, die zur Zeit, in der sie das Zeugnis ablegen sollen, wegen ihrer Leibes- oder Gemütsbeschaffenheit außerstande sind, die Wahrheit anzugeben.

(2) Der Schutz der geistlichen Amtsverschwiegenheit nach Abs. 1 Z 1 darf bei sonstiger Nichtigkeit nicht umgangen werden, insbesondere nicht durch Überwachung einer Telekommunikation oder durch Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel oder durch Überwachung in Beichtstühlen oder Räumlichkeiten, die zur geistlichen Aussprache bestimmt sind.

ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 134/2002

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40033862

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