§ 151 LFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

§ 151

§ 151. Die Haftungsgrenzen der §§ 149 und 150 gelten nicht für Schäden, die durch Luftfahrzeuge oder Flugmodelle des Bundesheeres oder der Sicherheitsbehörden im Sinn des § 4 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991, verursacht werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)