Vollziehung
§ 151
§ 151. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
- 1. Der Bundesminister für Justiz hinsichtlich der Abschnitte I bis IX, X (mit Ausnahme der §§ 90 und 92 Abs. 1 und 3), XI (mit Ausnahme des § 113 Abs. 2), XII, XIV und XVI, hinsichtlich des § 17 jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und hinsichtlich des IX. Abschnitts im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
- 2. der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich des XIII. Abschnitts;
- 3. der jeweils sachlich zuständige Bundesminister hinsichtlich des XV. Abschnitts;
- 4. die Bundesregierung hinsichtlich der §§ 90, 92 Abs. 1 und 3 und § 113 Abs. 2.
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