Vollziehung
§ 151
§ 151. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
- 1. Der Bundesminister für Justiz hinsichtlich der Abschnitte I, II, IIa, III bis IX, X (mit Ausnahme der §§ 90 und 92 Abs. 1 und 3),
XI (mit Ausnahme des § 113 Abs. 2), XII und XIV bis XVI, hinsichtlich der §§ 17 und 30e im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen oder dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und hinsichtlich des IX. Abschnitts im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
- 2. der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich des XIII. Abschnitts;
- 3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 693/1993)
- 4. die Bundesregierung hinsichtlich der §§ 90, 92 Abs. 1 und 3 und § 113 Abs. 2.
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