Besondere Voraussetzungen
§ 151.
Die Erteilung der Konzession für den Betrieb von Sprengungsunternehmen erfordert neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z. 1 angeführten Voraussetzungen
- 1. die Erbringung des Befähigungsnachweises und
- 2. daß die Gewerbeausübung vom Standpunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit keinen Bedenken begegnet.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070134
alte Dokumentnummer
N5197418533S
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