Herkunftsgebiete
§ 151.
(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung das Bundesgebiet in Herkunftsgebiete einzuteilen und diese, soweit ein Bedarf hiezu gegeben ist, in Wuchsgebiete zusammenzufassen.
(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 sind die Herkunftsgebiete unter Bedachtnahme auf die Klimaunterschiede in den einzelnen Höhenlagen in Höhengürtel unterzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Gesetzesnummer
10010371
Dokumentnummer
NOR12132282
alte Dokumentnummer
N8197522513L
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