§ 151 ForstG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1976

Herkunftsgebiete

§ 151.

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung das Bundesgebiet in Herkunftsgebiete einzuteilen und diese, soweit ein Bedarf hiezu gegeben ist, in Wuchsgebiete zusammenzufassen.

(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 sind die Herkunftsgebiete unter Bedachtnahme auf die Klimaunterschiede in den einzelnen Höhenlagen in Höhengürtel unterzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132282

alte Dokumentnummer

N8197522513L

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