LGBl. Nr. 52/2016, LGBl. Nr. 32/2017
3. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für Betreuungspersonen
der Entlohnungsgruppen gb1 und gb2
§ 150d
Anwendungsbereich
Dieser Abschnitt ist auf jene Betreuungspersonen anzuwenden, die ab dem 1. September 2016 ein Dienstverhältnis zu einer burgenländischen Gemeinde als Betreuungsperson oder als pädagogische Fachkraft (§ 151a Abs. 1) begründen oder eine Erklärung nach § 157g abgegeben haben.
02.06.2017
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