§ 150
§. 150.Wenn der Archivsdirector dem Begehren einer Partei um Ertheilung einer Ausfertigung, eines Auszuges, eines Zeugnisses, einer Abschrift aus den Acten, um Gestattung der Einsicht in dieselben, um Rückstellung einer letztwilligen Verfügung oder einer zur Aufbewahrung übergebenen Urkunde nicht stattzugeben findet, so hat er der Partei auf Verlangen die Gründe der Verweigerung sogleich schriftlich bekannt zu geben.
(2) Erachtet sich die Partei durch die Verweigerung oder durch die Gebührenbemessung für beschwert, so kann sie dagegen die Beschwerde bei dem am Sitze des Notariatsarchives befindlichen Gerichtshofe erster Instanz anbringen, welcher darüber mit Vorbehalt der Beschwerde an das Oberlandesgericht entscheidet.
(3) Eine Abänderung der Entscheidung des Archivsdirectors kann nur nach dessen Einvernehmung erfolgen.
ÜR: Art. XII § 1 Abs. 3, BGBl. I Nr. 68/2008.
Schlagworte
Archivsdirektor, Erteilung, Akt
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Gesetzesnummer
10001677
Dokumentnummer
NOR40015828
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