§ 150 AußStrG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Ausfolgungsverfahren

§ 150.

Ist über das im Inland gelegene bewegliche Vermögen nicht abzuhandeln (§ 106 JN), so hat es das Gericht auf Antrag einer Person, die auf Grund einer Erklärung der Heimatbehörde des Verstorbenen oder der Behörde des Staates, in dem der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, zur Übernahme berechtigt ist, mit Beschluss auszufolgen.

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