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§ 1503 WVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2019

§ 15.03

Bezeichnung von Waterbike-Zonen

Waterbike-Zonen sind mit einer ausreichenden Anzahl kugelförmiger gelber Bojen mit einem Mindestdurchmesser von 500 mm so abzugrenzen, dass die Form der gewidmeten Fläche deutlich erkennbar ist. Am stromaufwärtigen sowie am stromabwärtigen Ende der Waterbike-Zone ist jeweils ein Schifffahrtszeichen E.24 gemäß Anlage 7, ergänzt durch ein entsprechendes Zusatzzeichen gemäß Anlage 7, Abschnitt II, Z 3, anzubringen.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20010569

Dokumentnummer

NOR40212869

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