§ 14f UG 2002

Alte FassungIn Kraft seit 21.3.2013

Implementierung der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung

§ 14f.

(1) Die Implementierung der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung erfolgt schrittweise:

  1. 1. Für die Leistungsvereinbarungsperiode 2013 bis 2015 gelten §§ 12 und 13 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2013 in vollem Umfang.
  2. 2. Für die Leistungsvereinbarungsperiode 2016 bis 2018 wird ein von der Bundesministerin oder vom Bundesminister festzulegender Anteil im Ausmaß von maximal 60 vH des gemäß §14b Abs. 2 festgesetzten Gesamtbetrages unter Berücksichtigung des § 14e Abs. 2 (kapazitätsorientierte, studierendenbezogene Universitätsfinanzierung) verteilt, der Rest dieses Gesamtbetrages wird auf Basis der §§ 12 und 13 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2013 verteilt.
  3. 3. Ab der Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 kommt die kapazitätsorientierte, studierendenbezogene Universitätsfinanzierung in vollem Umfang zur Anwendung.

(2) Die Universitäten haben zur Vorbereitung auf das Modell der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere eine Kosten- und Leistungsrechnung gemäß § 16 Abs. 1 nach einheitlichen Standards zu implementieren.

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