Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2020
Übermittlung des Prüfungsergebnisses
§ 14f.
Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der vom Förderungsempfänger zum Zwecke der Erlangung einer Förderung erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. an der Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Förderung angegebenen Daten, ist ein gesonderter Prüfungsbericht zu erstellen und der SVS, dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport sowie dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2020
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024
Gesetzesnummer
20011174
Dokumentnummer
NOR40224080
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