Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2020
Beauftragte Förderungsprüfung
§ 14e.
Auf Weisung des Bundesministers für Finanzen hat das zuständige Finanzamt die Prüfung einer Förderung aus dem Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler (§ 1 Z 5) auch dann vorzunehmen, wenn keine abgabenrechtliche Prüfung oder Nachschau durchgeführt werden soll.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2020
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024
Gesetzesnummer
20011174
Dokumentnummer
NOR40224079
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