§ 14e CFPG

Alte FassungIn Kraft seit 08.7.2020

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2020

Beauftragte Förderungsprüfung

§ 14e.

Auf Weisung des Bundesministers für Finanzen hat das zuständige Finanzamt die Prüfung einer Förderung aus dem Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler (§ 1 Z 5) auch dann vorzunehmen, wenn keine abgabenrechtliche Prüfung oder Nachschau durchgeführt werden soll.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2020

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

20011174

Dokumentnummer

NOR40224079

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