§ 14d Bgld. RPG

Alte FassungIn Kraft seit 18.6.1987

§ 14d

(1) Einkaufszentren im Sinne dieses Gesetzes sind für den überörtlichen Bedarf bestimmte Handelsbetriebe samt den damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungseinrichtungen,

  1. a) in denen Güter mehrerer Warengruppen, einschließlich von Waren des täglichen Bedarfes, angeboten werden,
  2. b) die nach einem wirtschaftlichen Gesamtkonzept in sich eine bauliche oder planerische Einheit bilden und
  3. c) deren Verkaufsfläche mehr als 300 m2 oder deren Gesamtbetriebsfläche mehr als 500 m2 beträgt. Zur Verkaufsfläche gehören die Flächen aller Räume, die für die Kunden bestimmt und zugänglich sind, ausgenommen Stiegenhäuser, Gänge, Hausflure, Sanitärräume und Lagerräume. Die Gesamtbetriebsfläche umfaßt die Flächen aller Verkaufs-, Betriebs- und Lagerräume, ausgenommen Einstellplätue für Kraftfahrzeuge.

(2) Die Errichtung von Einkaufszentren nach Abs. 1 bedarf - unbeschadet der nach anderen gesetzlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen - einer Beweilligung der Landesregierung. Dem Ansuchen sind die für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 3 lit. a bis e erforderlichen Unterlagen anzuschließen.

(3) Die Bewilligung mit Bescheid zu erteilen, wenn

  1. a) die für die Errichtung vorgesehenen Flächen als Bauland gemäß § 14 Abs. 3 lit. c bis e ausgewiesen sind,
  2. b) überörtliche Interessen, insbesondere der Wasser- und Energieversorgung, der Abwasserbeseitigung und der Verkehrserschließung nicht beeinträchtigt werden,
  3. c) eine übermäßige Belastung des Naturhaushaltes sowie eine grobe Störung des Landschaftsbildes nicht zu befürchten ist,
  4. d) für je 100 m² Verkaufsfläche mindestens zehn Einstellplätze für Kraftfahrzeuge vorgesehen sind und
  5. e) entsprechend der Widmungsart (§ 14 Abs. 3 lit. c bis e) eine das örtlich zumutbare Maß übersteigende Gefährdung oder Belästigung der Nachbarn oder übermäßige Belastung des Straßenverkehrs nicht zu erwarten ist.
  6. f) Eine Gefährdung der örtlichen Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfes weder in der Standortgemeinde noch in den an die Standortgemeinde des Einkaufzentrums angrenzenden Gemeinden zu befürchten ist.

(4) Im Bewilligungsverfahren ist der Gemeinde Gelegenheit sowie der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für das Burgenland und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland Gelegenheit zu geben, binnen acht Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

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