§ 14c Opferfürsorgegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1965

§ 14c.

Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises erhalten, wenn sie eine Schul(Berufs)ausbildung durch gegen sie selbst oder ihre Eltern gerichtete Verfolgungsmaßnahmen im Sinne dieses Bundesgesetzes abbrechen oder durch mindestens dreieinhalb Jahre unterbrechen mußten, eine einmalige Entschädigung in der Höhe von 6000 S. Ein Abbruch einer Schul(Berufs)ausbildung ist auch dann als gegeben anzunehmen, wenn wegen solcher Verfolgungsmaßnahmen eine erstrebte Schul(Berufs)ausbildung nicht aufgenommen werden konnte.

Schlagworte

Schulausbildung, Berufsausbildung

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2023

Gesetzesnummer

10008113

Dokumentnummer

NOR12092790

alte Dokumentnummer

N6194710035X

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