§ 14c LFBAO

Alte FassungIn Kraft seit 11.12.2015

Tritt mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2024 am 19. April 2024, mit Ausnahme der §§ 22 und 23, außer Kraft.

LGBl. Nr. 58/2015

§ 14c

Berufsbezeichnung der Facharbeiterin oder des Facharbeiters

Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter oder eine die Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter ersetzende Ausbildung (§ 15 Abs. 1) berechtigt je nach Lehrberuf zur Führung einer der folgenden Berufsbezeichnungen:

  1. 1. Facharbeiterin oder Facharbeiter Landwirtschaft;
  2. 2. Facharbeiterin oder Facharbeiter ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement;
  3. 3. Facharbeiterin oder Facharbeiter Gartenbau;
  4. 4. Facharbeiterin oder Facharbeiter Feldgemüsebau;
  5. 5. Facharbeiterin oder Facharbeiter Obstbau und Obstverwertung;
  6. 6. Facharbeiterin oder Facharbeiter Weinbau und Kellerwirtschaft;
  7. 7. Facharbeiterin oder Facharbeiter Molkerei und Käsereiwirtschaft;
  8. 8. Facharbeiterin oder Facharbeiter Pferdewirtschaft;
  9. 9. Facharbeiterin oder Facharbeiter Fischereiwirtschaft;
  10. 1 0. Facharbeiterin oder Facharbeiter Geflügelwirtschaft;
  11. 11. Facharbeiterin oder Facharbeiter Bienenwirtschaft;
  12. 12. Facharbeiterin oder Facharbeiter Forstwirtschaft;
  13. 13. Facharbeiterin oder Facharbeiter Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft;
  14. 14. Facharbeiterin oder Facharbeiter landwirtschaftliche Lagerhaltung;
  15. 15. Facharbeiterin oder Facharbeiter Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung.

11.12.2015

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