§ 14c LArbO

Alte FassungIn Kraft seit 07.3.2015

Tritt mit LGBl. Nr. 86/2022 außer Kraft.

LGBl. Nr. 12/2015

§ 14c

Weitere Ansprüche gegen ausländische Dienstgeberinnen und Dienstgeber
mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz bei Entsendung

Eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer, die oder der von einer Dienstgeberin oder einem Dienstgeber mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, hat unbeschadet des auf das Dienstverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf

  1. 1. bezahlten Urlaub nach § 67, sofern das Urlaubsausmaß nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates geringer ist; nach Beendigung der Entsendung behält diese Dienstnehmerin oder dieser Dienstnehmer den der Dauer der Entsendung entsprechenden aliquoten Teil der Differenz zwischen dem nach österreichischem Recht höheren Urlaubsanspruch und dem Urlaubsanspruch, der ihr oder ihm nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates zusteht;
  2. 2. die Einhaltung der kollektivvertraglich festgelegten Arbeitszeitregelungen;
  3. 3. Bereithaltung der Aufzeichnung im Sinne der Richtlinie des Rates über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen (91/533/EWG ) in Österreich durch die Dienstgeberin oder den Dienstgeber oder den mit der Ausübung des Weisungsrechts der Dienstgeberin oder des Dienstgebers gegenüber den entsandten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern Beauftragten.

09.03.2015

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