§ 14c GSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Beginn und Ende der Selbstversicherung

§ 14c.

(1) Die Selbstversicherung nach § 14a beginnt mit dem Zeitpunkt, den der Versicherte wählt. Im Falle des § 14a Abs. 3 beginnt sie im Anschluss an eine Pflichtversicherung nach § 14b Abs. 1 Z 1.

(2) Die Selbstversicherung endet

  1. 1. im Falle des § 14a Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Kammermitgliedschaft endet; im Falle des § 14a Abs. 3 auch mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der/die Versicherte einer Krankenvorsorgeeinrichtung seiner gesetzlichen beruflichen Vertretung beigetreten ist.
  2. 2. im Falle des § 14a Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 mit dem Wegfall der Pension bzw. der Altersversorgungsleistung oder mit dem Tod des Pensions- bzw. Versorgungsleistungsbeziehers;
  3. 3. wenn eine Pflichtversicherung nach § 14b eintritt.

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