§ 14c FTEG

Alte FassungIn Kraft seit 12.7.2013

Zusammenarbeit mit ausländischen Verwaltungen

§ 14c

Maßnahmen gemäß § 14a können auch auf Grund begründeter Mitteilungen durch hiezu gemäß internationaler Abkommen berechtigter ausländischer Stellen, von denen die Vorschriftswidrigkeit festgestellt wurde, getroffen werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2013

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20001617

Dokumentnummer

NOR40152378

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