§ 14c BB-PG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2000

Verminderung des Witwen(Witwer)versorgungsbezuges

§ 14c

(1) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus

  1. 1. dem eigenen Erwerbseinkommen,
  2. 2. einer wiederkehrenden Geldleistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung,
  3. 3. einer wiederkehrenden Geldleistung auf Grund der in § 14 Abs. 2 genannten Vorschriften und
  4. 4. dem Witwen(Witwer)versorgungsbezug

    des überlebenden Ehegatten das 60fache der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so ist - solange diese Voraussetzung zutrifft - der Hundertsatz des Witwen(Witwer) versorgungsgenusses so weit zu vermindern, dass die Summe der in Z 1 bis 4 genannten Einkünfte das 60fache der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreitet. Der so ermittelte Hundertsatz ist nach unten hin mit Null begrenzt.

(2) Die Verminderung des Witwen(Witwer)versorgungsgenusses nach Abs. 1 erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Einkünfte, so ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.

(3) Wären nach den Abs. 1 und 2 zwei oder mehrere Witwen(Witwer) versorgungsbezüge oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Witwen(Witwer)versorgungsbezug zu beginnen.

(4) Als Erwerbseinkommen im Sinne des Abs. 1 Z 1 gelten die in § 55 Abs. 2 Z 4 angeführten Einkünfte.

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