§ 14b.
- 1. nach Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nicht fristgerecht oder nach Verfügung der Ausweisung nicht unverzüglich ausreist oder
- 2. einem Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückkehrt oder
- 3. sich, ohne im Besitz eines gültigen Reisedokumentes zu sein, unbefugt im Bundesgebiet aufhält oder
- 4. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (§ 2),
- begeht eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen der Z 1 und 2 mit Geldstrafe bis zu 10 000 S oder mit Freiheitsstrafe bis zu 14 Tagen, sonst mit Geldstrafe bis zu 10 000 S zu bestrafen.
(2) Eine Bestrafung gemäß Abs. 1 Z 3 schließt eine solche wegen der zugleich gemäß Abs. 1 Z 4 begangenen Verwaltungsübertretung aus.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Gesetzesnummer
10005231
Dokumentnummer
NOR12062608
alte Dokumentnummer
N4199011020H
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