Sonstige gewerbliche Anfallstellen
§ 14a.
(1) Inhaber von Anfallstellen, die hinsichtlich der anfallenden Verpackungen nicht mit Haushalten vergleichbar sind (§ 13h Abs. 1 AWG 2002), haben die bei ihnen anfallenden Verpackungen zumindest nach den jeweiligen Sammelkategorien gemäßAnhang 5 Punkt 2 sowie Glasverpackungen und Getränkeverbundkartons getrennt zu erfassen. Ist die getrennte Erfassung am Anfallsort technisch nicht möglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat der Inhaber dieser sonstigen gewerblichen Anfallstelle die Verpackungen zumindest getrennt von anderen Abfällen zu erfassen und eine Trennung in die Sammelkategorien in einer dafür genehmigten Behandlungsanlage zu veranlassen. In diesem Fall hat der Betreiber der Anfallstelle die Kosten des Transports zur Behandlungsanlage und der Sortierung abweichend zu § 13 Abs. 2 Z 2 zu tragen.
(2) Inhaber von sonstigen gewerblichen Anfallstellen haben die entpflichteten, getrennt gesammelten Verpackungen in die dafür vorgesehene Sammlung der Sammel- und Verwertungssysteme einzubringen. Die Inhaber von sonstigen gewerblichen Anfallstellen können sich für den Transport der Verpackungen der Sammelkategorien gemäßAnhang 5 Punkt 2 zur nächstgelegenen Übergabestelle eines frei wählbaren befugten Sammlers oder Transporteurs (vgl. § 24a AWG 2002) bedienen.
(3) Die Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben die gemäß Abs. 1 getrennt erfassten oder in einer Behandlungsanlage getrennten Verpackungen unentgeltlich zu übernehmen und insbesondere die angemessenen Kosten des Transports ab der Anfallstelle oder im Fall einer von der Anfallstelle beauftragten Trennung ab der Behandlungsanlage und die Kosten der weiteren Behandlung zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2023
Gesetzesnummer
20008902
Dokumentnummer
NOR40240514
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