§ 14a SPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1997

Instanzenzug in Angelegenheiten der Sicherheitspolizei

§ 14a

§ 14a. Über Berufungen gegen sicherheitspolizeiliche Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeidirektionen entscheidet die Sicherheitsdirektion in letzter Instanz; im übrigen entscheidet über Berufungen in solchen Angelegenheiten der Bundesminister für Inneres.

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