Besondere Ausweichregeln für Segelflugzeuge, Hänge- und Paragleiter
§ 14a.
(1) Wird mit einem Segelflugzeug, Hänge- oder Paragleiter in ein thermisches Aufwindgebiet eingeflogen, in dem sich bereits ein oder mehrere Segelflugzeuge, Hänge- oder Paragleiter befinden, so ist mit dem einfliegenden Segelflugzeug, Hänge- oder Paragleiter in derselben Richtung zu kreisen, wie mit den bereits in diesem Aufwindgebiet befindlichen Segelflugzeugen, Hänge- oder Paragleitern gekreist wird.
(2) Einem im thermischen Aufwindgebiet kreisenden Hänge- bzw. Paragleiter oder Segelflugzeug ist auszuweichen.
(3) Jeder Pilot hat sich, insbesondere beim Hangsegelfug(Anm.: richtig: Hangsegelflug), vor Einleitung einer Kurve zu vergewissern, dass der Luftraum im geplanten Flugweg frei ist.
Schlagworte
Hängegleiter
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2020
Gesetzesnummer
20008992
Dokumentnummer
NOR40191542
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