§ 14a
(1) § 14a.Bei Staatsangehörigen einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die
- 1. außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Urkunde über eine Ausbildung zur Hebamme erworben haben und
- 2. in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des Hebammenberufes berechtigt sind,
sind im Rahmen der Nostrifikation gemäß § 14 die im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbene Berufserfahrung und Ausbildung als Hebamme zu berücksichtigen.
(2) Über eine Nostrifikation gemäß Abs. 1 entscheidet der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen innerhalb von drei Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen.
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