§ 14a.
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, zur Abgeltung der Inflation die Gebührensätze des §§ 6, 11 Abs. 3 und § 14 zu erhöhen. Die neuen Gebührensätze sind aus den Gebührensätzen dieses Bundesgesetzes im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 2025 oder für Jänner des Jahres der letzten Erhöhung verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen. Maßgeblich ist der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder ein an dessen Stelle tretender Index. Die sich daraus ergebenden Gebührensätze sind auf ganze Euro kaufmännisch auf- oder abzurunden.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2025
Gesetzesnummer
10003882
Dokumentnummer
NOR40269447
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