§ 14a Anti-Doping-BG 2007

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Prüfantrag

§ 14a.

Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat nach Kenntnis eines normabweichenden Analyseergebnisses oder wegen eines Verdachts aufgrund der Sichtung, Analyse und Bewertung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 auf einen Verstoß gegen die geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes unverzüglich ein Verfahren gemäß § 4a Abs. 1 einschließlich der in den Regelungen vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen bei der ÖADR zu beantragen (Prüfantrag). Vom eingebrachten Prüfantrag sind der Betroffene sowie der jeweils zuständige Bundes-Sportfachverband nachweislich zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018

Gesetzesnummer

20005360

Dokumentnummer

NOR40166244

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