Strafbestimmungen betreffend juristische Personen
§ 14.
(1) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn natürliche Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund
- 1. der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
- 2. der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
- 3. einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person
innehaben, gegen die in § 13 angeführten Verpflichtungen verstoßen haben, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(2) Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in § 13 angeführten Pflichten auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.
(3) Die Geldstrafe gemäß Abs. 1 oder 2 beträgt bis zu 20 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, oder bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtumsatzes gemäß Abs. 4.
(4) Der jährliche Gesamtumsatz bestimmt sich im Falle einer juristischen Person gemäß Art. 63 Abs. 2 lit. g der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 . Soweit die FMA die Grundlagen für den jährlichen Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(5) Die FMA kann von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß § 9 VStG absehen, wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.
EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 69/2015
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2017
Gesetzesnummer
20009202
Dokumentnummer
NOR40171392
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