§ 14 ZusIntGer

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1996

VIERTER ABSCHNITT

Überstellungshaft, Überstellung und Durchbeförderung Anbot der Überstellung

§ 14.

(1) Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, daß eine im Inland betretene Person eine in die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtes fallende strafbare Handlung begangen habe, so hat die Staatsanwaltschaft nach Vernehmung der Person durch den Untersuchungsrichter bei diesem die Vorlage einer Sachverhaltsdarstellung an das Bundesministerium für Justiz zu beantragen.

(2) Der Bundesminister für Justiz hat das Internationale Gericht zu befragen, ob die Übertragung der Strafverfolgung und die Überstellung begehrt werden.

(3) Die Vorschriften über das Anbot der Auslieferung nach § 28 Abs. 1 ARHG an den Staat, in dem die strafbare Handlung begangen worden ist, bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2020

Gesetzesnummer

10003413

Dokumentnummer

NOR12038497

alte Dokumentnummer

N2199655786J

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