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§ 14 Zulassung von Fachhochschul-Masterstudiengängen und Fachhochschul-Diplomstudiengängen zu Doktoratsstudien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.8.2017

§ 14.

(1) Absolventinnen und Absolventen des nachstehenden, weniger als vier Semester umfassenden Fachhochschul-Masterstudienganges haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften:

Studiengangskennzahl

Bezeichnung

0299

Multimedia und Softwareentwicklung

  

(2) Absolventinnen und Absolventen des nachstehenden Fachhochschul-Diplomstudienganges haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften:

Studiengangskennzahl

Bezeichnung

0309

Technisches Projekt- und Prozessmanagement

  

(3) Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden, weniger als vier Semester umfassenden Fachhochschul-Masterstudiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um ein Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissen schaften:

Studiengangskennzahl

Bezeichnung

0234

Baumanagement und Ingenieurbau

0336

Internationales Wirtschaftsingenieurwesen

0298

Telekommunikation und Internettechnologie

0300

Industrielle Elektronik

0301

Innovations- und Technologiemanagement

0302

Wirtschaftsinformatik

0303

Informationsmanagement und Computersicherheit

  

(4) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der Abs. 1 und 2 genannten Fachhochschul-Studiengänge Grundlagenfächer im Gesamtumfang bis zu 24 Semesterstunden, fachspezifische Ergänzungsfächer zur Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 10 Semesterstunden und Vertiefungsfächer zur vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 10 Semesterstunden zu absolvieren.

(5) Im Rahmen des um ein Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der im Abs. 3 genannten Fachhochschul-Studiengänge Grundlagenfächer im Gesamtumfang bis zu 12 Semesterstunden, fachspezifische Ergänzungsfächer zur Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 5 Semesterstunden und Vertiefungsfächer zur vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 5 Semesterstunden zu absolvieren.

(6) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat die oder der Studierende im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation vorzunehmen. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 UG) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.

Schlagworte

Projektmanagement, Innovationsmanagement

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2017

Gesetzesnummer

20009964

Dokumentnummer

NOR40196429

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