§ 14 ZTG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1994

Ausübung der Befugnis

§ 14.

(1) Den Ziviltechnikern ist jede Tätigkeit untersagt, die mit der Ehre und Würde des Standes unvereinbar ist oder durch welche die Vertrauenswürdigkeit bei der Führung ihrer Geschäfte oder die Glaubwürdigkeit ihrer urkundlichen Ausfertigungen erschüttert werden kann.

(2) Die Ziviltechniker dürfen Beurkundungen nicht vornehmen:

  1. 1. in Sachen, an denen sie selbst, ihr Ehegatte, ein Verwandter oder Verschwägerter in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine Person, die noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert ist, beteiligt sind,
  2. 2. in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, ihres Mündels oder Pflegebefohlenen,
  3. 3. bei Vorliegen von Gründen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

(3) Die Befugnis eines Ziviltechnikers darf während der Dauer eines öffentlichen Dienstverhältnisses des Dienststandes nicht ausgeübt werden.

(4) Während der Dauer eines privaten Dienstverhältnisses darf die Befugnis eines Ziviltechnikers nicht ausgeübt werden, sofern es sich nicht um ein Dienstverhältnis zu einer Ziviltechnikergesellschaft handelt, in welcher der Ziviltechniker selbst Gesellschafter ist.

(5) Der Eintritt in den öffentlichen oder privaten Dienst, sofern es sich nicht um ein Dienstverhältnis zu einer Ziviltechnikergesellschaft handelt, in welcher der Ziviltechniker selbst Gesellschafter ist, hat das Ruhen der Befugnis zur Folge und ist der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer vom Ziviltechniker binnen zwei Wochen anzuzeigen.

(6) Von den Bestimmungen der Abs. 3, 4 und 5 sind Personen ausgenommen, die ausschließlich als Lehrer an öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Lehranstalten tätig sind.

Schlagworte

Wahleltern, Wahlkind

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2025

Gesetzesnummer

10012368

Dokumentnummer

NOR12154876

alte Dokumentnummer

N9199433589J

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