§ 14 ZSRV 1999

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1999

Alarmdienst und Alarmmeldung

§ 14

(1) § 14.Erlangen Flugsicherungsstellen davon Kenntnis, dass sich ein Luftfahrzeug in Flugnot befindet, so haben sie unter Bedachtnahme auf die im § 16 bezeichneten Alarmstufen, die Such- und Rettungszentrale der Austro Control GmbH zu alarmieren.

(2) Ist innerhalb eines Flugplatzrettungsbereiches ein Luftfahrzeug in Flugnot geraten oder ein Flugnotfall zu erwarten, haben die im Abs. 1 bezeichneten Stellen während der Betriebszeit des Flugplatzes zunächst unverzüglich den Einsatzleiter des betreffenden Flugplatzes und sodann die Such- und Rettungszentrale der Austro Control GmbH zu alarmieren.

(3) Unbeschadet der Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2 haben die im Abs. 1 bezeichneten Stellen mit Hilfe aller ihnen zur Verfügung stehenden Mittel zu versuchen, mit dem in Flugnot befindlichen Luftfahrzeug Verbindung aufzunehmen und aufrechtzuerhalten.

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