§ 14 ZollR-DV 2004

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2004

Zu Art. 868 Unterabsatz 1 ZK-DVO

§ 14

Die buchmäßige Erfassung von Abgabenbeträgen hat zu unterbleiben, wenn der Gesamtbetrag der Abgaben 10 Euro im Einzelfall nicht erreicht; im Post- und Reiseverkehr sowie bei der Erhebung von Säumniszinsen im Sinne von Art. 232 ZK gilt diese Regelung für einen Gesamtbetrag von 3 Euro im Einzelfall.

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