§ 14
(1) Der Flugschülerausweis berechtigt den Flugschüler, unter unmittelbarer Aufsicht eines Zivilfluglehrers, der die vom Flugschüler angestrebte Berechtigung selbst besitzt,
- a) mit Zivilluftfahrzeugen, auf die sich die vom Flugschüler angestrebte Berechtigung erstrecken soll, Schulungsflüge innerhalb von Übungsbereichen allein an Bord oder mit einem Zivilfluglehrer am Doppelsteuer auszuführen,
- b) Fallschirmabsprünge zu Schulungszwecken auszuführen und
- c) Zivilluftfahrzeuge zu Schulungszwecken im Fluge technisch zu bedienen.
(2) Ein Flugschülerausweis ist nicht erforderlich für die Ausbildung zum Luftfahrzeugwart, zum Luftfahrzeugwart I. Klasse oder zum Flugdienstberater.
(3) Der Flugschülerausweis wird ersetzt
- a) durch jeden gültigen, für den Bewerber ausgestellten Zivilluftfahrerschein oder
- b) zur Ausführung der für die Erneuerung ruhender Berechtigungen erforderlichen Prüfungsflüge und Alleinflüge über Land (Abs. 4) durch den zu erneuernden Zivilluftfahrerschein oder
- c) für Fallschirmabsprünge zu Schulungszwecken durch ein nicht mehr als zwölf Monate altes fliegerärztliches Sachverständigengutachten, in dem die Tauglichkeit des Bewerbers gemäß § 8 Abs. 1 lit. b bescheinigt ist.
(4) Ist für die Erlangung eines Zivilluftfahrerscheines die Ausführung von Flügen allein an Bord (Alleinflügen) außerhalb eines Übungsbereiches (Alleinflügen über Land) erforderlich, so hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt die Berechtigung zur Ausführung der erforderlichen Alleinflüge über Land innerhalb des Bundesgebietes auf dem Flugschülerausweis zu bescheinigen, wenn der Bewerber die zur Erlangung des angestrebten Ausweises erforderliche theoretische und praktische Prüfung abgelegt hat.
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