Eignungsprüfung
§ 14.
(1) Eine Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des/der Berufsangehörigen betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeit, den zahnärztlichen Beruf in Österreich auszuüben, beurteilt wird.
(2) Die Eignungsprüfung ist anhand eines Verzeichnisses jener Sachgebiete,
- 1. die auf Grund eines Vergleichs zwischen der im Rahmen eines Studiums der Zahnmedizin an einer Medizinischen Universität in der Republik Österreich vorgeschriebenen Ausbildung und der von der betreffenden Person absolvierten Ausbildung von dieser nicht abgedeckt werden und
- 2. deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs ist, durchzuführen.
(3) Die Eignungsprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2024
Gesetzesnummer
20005847
Dokumentnummer
NOR40099056
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)