§ 14.
(1) In der Urkundensammlung sind die Urkunden, die den eingetragenen Wasserbenutzungsrechten zugrunde liegen, insbesondere Bewilligungs-, Wasserbuch- und Überprüfungsbescheide sowie Befunde über die Staumaßsetzung, nach Tunlichkeit auch Verhandlungsschriften und gegebenenfalls Befunde über die Wassergüte, in beglaubigter Ausfertigung aufzubewahren.
(2) Weiter ist je eine Ausfertigung der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Pläne bei den Urkunden oder gesondert einzulegen. Bei umfangreichen Planunterlagen genügt die Einreihung der wesentlichen, auf das Wasserbenutzungsrecht Bezug habenden Pläne.
Schlagworte
Bewilligungsbescheid, Wasserbuchbescheid
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2019
Gesetzesnummer
10010252
Dokumentnummer
NOR12129849
alte Dokumentnummer
N8194839241L
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