§ 14 Wasserbuchverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1948

§ 14.

(1) In der Urkundensammlung sind die Urkunden, die den eingetragenen Wasserbenutzungsrechten zugrunde liegen, insbesondere Bewilligungs-, Wasserbuch- und Überprüfungsbescheide sowie Befunde über die Staumaßsetzung, nach Tunlichkeit auch Verhandlungsschriften und gegebenenfalls Befunde über die Wassergüte, in beglaubigter Ausfertigung aufzubewahren.

(2) Weiter ist je eine Ausfertigung der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Pläne bei den Urkunden oder gesondert einzulegen. Bei umfangreichen Planunterlagen genügt die Einreihung der wesentlichen, auf das Wasserbenutzungsrecht Bezug habenden Pläne.

Schlagworte

Bewilligungsbescheid, Wasserbuchbescheid

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2019

Gesetzesnummer

10010252

Dokumentnummer

NOR12129849

alte Dokumentnummer

N8194839241L

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