§ 14 W. Sch. G.

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993

B. Beschränkt verfügbare und freie Guthaben.

§ 14.

(1) Die bei Kreditinstituten bestehenden, auf Schillinge lautenden Guthaben auf Alt- und Konversions-Konten (§§ 13, 20 Schillinggesetz, § 3 der Verordnung B. G. Bl. Nr. 1/1945) – einschließlich der gemäß § 11 geschaffenen Konversionsguthaben – werden, soweit sie nicht gemäß § 8 Sperrguthaben sind, bei Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes in Forderungen gegen den Bundesschatz umgewandelt. Guthaben, die durch 50 S nicht restlos teilbar sind, werden zu diesem Zweck entsprechend abgerundet. Doch kann der Kontoinhaber das Guthaben auf den nächsten durch 50 S restlos teilbaren Betrag erhöhen.

(2) Das Bundesministerium für Finanzen kann für diese Forderungen Bundesschuldverschreibungen ausgeben oder sie zur Eintragung in ein zu schaffendes Bundesschuldbuch bestimmen. Diese Bundesschulden werden mit 2 v. H. im Jahr verzinst. Die näheren Bestimmungen über Verzinsung und Rückzahlung der Forderungen, über die Zulässigkeit ihrer Belastung und Veräußerung sowie über die Einrichtung eines Bundesschuldbuchs werden mit Verordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates getroffen.

(3) Die im Abs.erwähnten Bundesschuldverschreibungen und Bundesschuldbuchforderungen können zum Nennwert zur Abstattung der zu erhebenden Vermögensabgabe und Vermögenszuwachsabgabe verwendet werden (§ 36).

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993

Schlagworte

Altkonto, BGBl. Nr. 1/1945

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2025

Gesetzesnummer

10003810

Dokumentnummer

NOR12042065

alte Dokumentnummer

N3194724486L

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