Inhalt und Gliederung des Kassenabschlusses
§ 14
(1) Der Kassenabschluß, der der Haushaltsrechnung voranzustellen ist, hat die Gesamtgebarung (Gesamt-Ist) in folgender Gliederung nachzuweisen:
A. Einnahmen:
- 1. Anfänglicher Kassenbestand;
- 2. Summe der abgestatteten Einnahmen (Ist) der voranschlagswirksamen Gebarung, getrennt nach
- a) ordentlichen Einnahmen und
- b) außerordentlichen Einnahmen;
- 3. Summe der voranschlagsunwirksamen Einnahmen;
- 4. Gesamtsumme von 1. bis 3.
B. Ausgaben:
- 1. Summe der abgestatteten Ausgaben (Ist) der voranschlagswirksamen Gebarung, getrennt nach
- a) ordentlichen Ausgaben und
- b) außerordentlichen Ausgaben;
- 2. Summe der voranschlagsunwirksamen Ausgaben;
- 3. Schließlicher Kassenbestand;
- 4. Gesamtsumme von 1. bis 3.
(2) Schwebende Gebarungsfälle, die sich aus dem Geldverkehr zwischen verschiedenen Dienststellen derselben Gebietskörperschaft ergeben, sind bei der Ermittlung des schließlichen Kassenbestandes zu berücksichtigen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)