§ 14 VPB-V 2011

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.2011

Einschlägige Lehranstalt – Speichertätigkeiten

§ 14

Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Speichertätigkeiten, wenn gasförmige oder flüssige Kohlenwasserstoffe gespeichert werden, eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung

  1. 1. an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Techniker-Lehrgang, Fachrichtung Fördertechnik oder
  2. 2. an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Schichtführer-Lehrgang, Fachrichtung Fördertechnik oder
  3. 3. an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Schichtführer-Lehrgang Süßgas, sofern es sich um das Speichern von süßem Erdgas handelt.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2017

Gesetzesnummer

20007458

Dokumentnummer

NOR40131866

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