§ 14.
Für entgangenen Gewinn, Verdienstentgang, Nichterfüllung oder Verletzung eines Vertrages oder für Ansprüche auf Verzinsung ist eine Ermittlung nicht vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2026
Gesetzesnummer
10000553
Dokumentnummer
NOR12007948
alte Dokumentnummer
N11974137760
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