§ 14 Verpackungsverordnung 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Recycling von gewerblichen Verpackungen

§ 14.

Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von gewerblichen Verpackungen sind – soweit dies nicht unverhältnismäßig ist (§ 1 Abs. 2a Z 1 AWG 2002) – verpflichtet, im Falle der Verwertung die gemäß § 10 Abs. 1 zurückgenommenen und die im Betrieb des Unternehmens angefallenen Verpackungen je Packstoff nachweislich in jedem Kalenderjahr zu zumindest folgenden Anteilen bezogen auf die Summe von gewerblichen Verpackungen in eine Recyclinganlage nach dem Stand der Technik einzubringen:

  1. 1. Papier, Karton, Pappe und Wellpappe

95%

  1. 2. Glas

100%

  1. 3. Metalle

100%

  1. 4. Kunststoffe

75%

  1. 5. Holz

60%

  1. 6. sonstige Materialverbunde

40%

  

Schlagworte

Sammelsystem

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022

Gesetzesnummer

20008902

Dokumentnummer

NOR40163977

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