Beteiligung an einer sektoralen Gruppe
§ 14.
Benannte Stellen haben sich an einer sektoralen Gruppe, die die Europäische Kommission zwecks Koordinierung und Kooperation zwischen nach der Richtlinie (EU) 2016/797 benannten Stellen errichtet hat, direkt oder über bestimmte Bevollmächtigte zu beteiligen.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2020
Gesetzesnummer
20011314
Dokumentnummer
NOR40227104
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