§ 14 Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Alte FassungIn Kraft seit 04.9.2017

Gilt ab dem Schuljahr 2017/2018 (vgl. § 20 Abs.1).

Gewährung der Beihilfe für sonstige Maßnahmen gemäß § 11

Gewährung der Beihilfe für sonstige Maßnahmen gemäß § 11

§ 14.

(1) Die Beihilfe gemäß § 11 Abs. 1 ist auf Antrag von der AMA zu gewähren, wenn die Voraussetzungen nach den in § 1 genannten Rechtsvorschriften erfüllt sind. Der Antrag auf Zahlung der Beihilfe ist spätestens am letzten Tag des dritten Monats nach Durchführung des Projekts zu stellen.

(2) Bei der Beantragung mittels Formblatt sind vorzulegen:

  1. 1. für Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 und Z 2 alle Belege zum Nachweis der Höhe, zum Nachweis der tatsächlichen Durchführung der Maßnahme und gegebenenfalls zum Nachweis der Zahlung der eingereichten Kosten,
  2. 2. für Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 lit. a und b eine Bestätigung der Einrichtung gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über die Teilnahme am Projekt bzw. über die Durchführung des Projekts zuzüglich Angabe der Anzahl der Kinder/Lehrer/Begleitpersonen, die teilgenommen haben und für Kosten gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 lit. c alle Belege zum Nachweis der Höhe und der Zahlung der eingereichten Kosten und
  3. 3. für Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 lit. c die erstellten Unterrichtsmaterialien, alle Belege zum Nachweis der Höhe der eingereichten Kosten sowie der Nachweis, dass die erstellten Unterrichtsmaterialien der Allgemeinheit zur Verfügung stehen.

(3) Rechnungskopien können dann vorgelegt werden, wenn bereits auf der Originalrechnung folgender Vermerk angedruckt wurde: „Zur Vorlage bei Agrarmarkt Austria (AMA) bestimmt – EU-Beihilfe Schulprogramm“. Falls dieser Vermerk fehlt, ist die Originalrechnung vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2020

Gesetzesnummer

20009965

Dokumentnummer

NOR40196530

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