§ 14. Nachveranlagung.
(1) Die Vermögensteuer wird nachträglich veranlagt (Nachveranlagung), wenn nach dem Hauptveranlagungszeitpunkt 1. die persönliche Steuerpflicht neu begründet wird oder
- 2. ein persönlicher Befreiungsgrund wegfällt oder
- 3. ein beschränkt Steuerpflichtiger unbeschränkt steuerpflichtig oder ein unbeschränkt Steuerpflichtiger beschränkt steuerpflichtig wird.
(2) Der Nachveranlagung wird der Wert des steuerpflichtigen Vermögens zugrunde gelegt, der auf den Beginn des Kalenderjahres ermittelt worden ist, das dem maßgebenden Ereignis folgt. Der Beginn dieses Kalenderjahres ist der Nachveranlagungszeitpunkt.
(3) Die Nachveranlagung gilt ab dem Nachveranlagungszeitpunkt.
(4) (Anm.: Aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 563/1980)
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
Schlagworte
Beginn der Steuerpflicht, Ende der Steuerpflicht, Nachfeststellung
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018
Gesetzesnummer
10003838
Dokumentnummer
NOR12042420
alte Dokumentnummer
N3195411885R
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