Kontrolle durch den Betreiber
§ 14.
Der Betreiber kann im Zusammenwirken mit der Vereinsbehörde durch Stichproben überprüfen, ob die Verwendung der Daten des ZVR im dortigen Bereich den einschlägigen Bestimmungen entsprechend erfolgt und die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen ergriffen worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2018
Gesetzesnummer
20003945
Dokumentnummer
NOR40062686
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)