Verhältniszahlen
§ 14.
Gemäß § 8 Abs. 12 des Berufsausbildungsgesetzes werden abweichend vom § 8 Abs. 5 des Berufsausbildungsgesetzes folgende Regelungen betreffend der Verhältniszahlen festgelegt.
- 1. eine fachlich einschlägig ausgebildete Person ...............................................ein Lehrling,
- 2. für jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person.............ein weiterer Lehrling.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2021
Gesetzesnummer
20007269
Dokumentnummer
NOR40128585
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