§ 14 Veranstaltungstechnik- Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2011

Verhältniszahlen

§ 14.

 Gemäß § 8 Abs. 12 des Berufsausbildungsgesetzes werden abweichend vom § 8 Abs. 5 des Berufsausbildungsgesetzes folgende Regelungen betreffend der Verhältniszahlen festgelegt.

  1. 1. eine fachlich einschlägig ausgebildete Person ...............................................ein Lehrling,
  2. 2. für jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person.............ein weiterer Lehrling.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

20007269

Dokumentnummer

NOR40128585

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