§ 14 UWG

Alte FassungIn Kraft seit 23.11.1984

Siehe auch § 34 Abs. 3 über die entsprechende Anwendung des § 14.

2. Allgemeine Bestimmungen

Anspruch auf Unterlassung

§ 14.

In den Fällen der §§ 1, 2, 3, 6a und 10 kann der Anspruch auf Unterlassung von jedem Unternehmer, der Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder in den geschäftlichen Verkehr bringt (Mitbewerber), oder von Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern geltend gemacht werden, soweit diese Vereinigungen Interessen vertreten, die durch die Handlung berührt werden. In den Fällen der §§ 1, 2 und 6a kann der Anspruch auf Unterlassung auch vom Österreichischen Arbeiterkammertag, von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs oder vom Österreichischen Gewerkschaftsbund geltend gemacht werden.

(BGBl. Nr. 120/1980, Art. I Z 8)

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