D. Gebühren für Sonderleistungen.
§ 14.
(1) Für Sonderleistungen, insbesondere für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und andere Beurkundungen im zwischenstaatlichen Warenverkehr, können angemessene Gebühren vorgeschrieben und eingehoben werden.
(2) Die Höhe der für Sonderleistungen zu entrichtenden Gebühren beschließt die Landeskammer unter Beobachtung der von der Bundeskammer erlassenen Rahmenbestimmungen. Diese Beschlüsse sind im „Archiv der Wirtschaft“ kundzumachen.
(3) Die Gebühr fließt jener Körperschaft zu, die sie anläßlich der Erbringung der gebührenpflichtigen Leistung vorschreibt.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2020
Gesetzesnummer
10006203
Dokumentnummer
NOR12068420
alte Dokumentnummer
N5194744941L
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