§ 14.
Wird eine bücherlich nicht eingetragene Liegenschaft pfandweise beschrieben oder im Lauf eines Versteigerungsverfahrens zugeschlagen (§§ 90, 134, 183 EO) oder wird ein Bauwerk gepfändet oder zwangsweise verkauft, so ist eine Abschrift des Protokolls über die Beschreibung, bzw. eine Ausfertigung des Beschlusses über die Erteilung des Zuschlags, bzw. eine Abschrift des Protokolls über die Pfändung oder den Verkauf dem Grundbuchsgericht zu übersenden. Die Abschrift des Protokolls (die Ausfertigung des Beschlusses) ist von Amts wegen in die Sammlung der gerichtlich hinterlegten und eingereihten Urkunden einzureihen.
Schlagworte
Zwangsversteigerung, Superädifikat, Einreihung
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021
Gesetzesnummer
10002310
Dokumentnummer
NOR12029959
alte Dokumentnummer
N2197421949S
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