4. Abschnitt
Schlussbestimmungen Vollziehung
§ 14.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft, hinsichtlich des § 5 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2023
Gesetzesnummer
20011975
Dokumentnummer
NOR40251173
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